KGV Am Stadionweg 1962 e.V.

Liebe Kleingartenfreunde,
Kleingärten – so wie wir sie heute kennen – gibt es seit ca. 150 Jahren. Sie dienen Städtern als Erholung, Rückzugsraum und dem Eigenanbau von Obst und Gemüse. Aber auch Blumen oder Stauden zählen zur sogenannten kleingärtnerischen Nutzung, wie sie im Bundeskleingartengesetz verankert ist. Damit unterscheiden sich Kleingärten von reinen Erholungsgärten und stehen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Die Pacht und andere Elementarkosten sind hier bewusst niedrig gehalten, damit auch Familien mit geringeren Einkommen die Möglichkeit haben, einen Garten zu unterhalten. Wer mehr über Kleingärten erfahren möchte, schaue bitte hier.
Kleingärten erleben gerade eine wahre Renaissance und sind insbesondere bei Familien mit kleinen Kindern sehr begehrt. Wer sich für einen Kleingarten interessiert, kann sich an den Vorstand (siehe Impressum) wenden und einen Aufnahmeantrag stellen. Sobald ein Garten frei wird, werden die Anwärter:innen nach Reihenfolge der Warteliste kontaktiert.
Damit Kleingärten nicht zu Spekulationsobjekten werden, unterliegen sie besonderen Regelungen. So ist ein Garten vor seiner Übergabe an eine(r)n neuen Pächter:in von einem Gutachter:in zu schätzen. Der so ermittelte Gesamtpreis für die Laube und die Aufpflanzungen ist verbindlich. Lediglich über das in der Laube befindliche Eigentum kann ein sogenannter Abstand frei ausgehandelt werden. Es ist auch der Vorstand, der das Recht hat, eine(n) neue(n) Pächter:in anzunehmen oder abzulehnen. Einen Rechtsanspruch auf einen Kleingarten gibt es nicht.
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(Foto: Pixabay Free)